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Channel: Kommentare zu: Was die “Bild”-Zeitung so alles weiß: “Fahrer können sich mit Smartuhr strafbar machen” (?)
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Von: Herbert Kolthoff

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Da habe ich doch lieber ein Flens in Punktburg.


Von: Alexander Trust

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Sie sollten moderne Smartwatches nicht unterschätzen. a) Tatsächlich gibt es mindestens ein Gerät, das sogar mittels integrierter SIM-Karte analog zu der Funktion in einem Handy Telefongespräche führen kann.

Doch b) gibt es darüber hinaus viele Smartwatches mit Android Wear wie auch die neue Apple Watch, die “technisch” Gespräche nicht “über das Internet” führen, also keine Voice-over-IP-Gespräche über das Internet vermittelt, sondern die ein “echtes” Telefongespräch, das am Smartphone eingeht, über den Lautsprecher der Armbanduhr und das dort eingebaute Mikrofon führen lassen. Denn Das Gespräch wird nicht über das Internet weitergeleitet, sondern meist über eine Bluetooth-Verbindung zwischen den beiden Geräten. In dem Fall ist die Smartwatch dann so etwas wie eine Freisprecheinrichtung.

Ich denke, dass dies dann durchaus zu einem anderen Sachverhalt führt. Ob der zu bestrafen ist, kann ich natürlich nicht beurteilen.

Von: Detlef Burhoff

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Hallo,
ob im Fall das ein Mobiltelefon i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ist, oder nur eine Art Lautsprecher ist dann die Frage 1.
Und Frage 2: Es besteht dann immer noch das Problem “in der Hand halten”.
Ich bin gespannt, wie die OLG, wenn sie denn mit der Problematik mal befasst werden, die Thematik lösen.

Von: Alexander Trust

Von: Dr. Übler

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Sie selbst schreiben:
“Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 98) und die Handhabung des Gerätes – wie hier durch Ablesen einer gespeicherten Nachricht – einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu auch OLG Köln NJW 2005, 3366).

Dann ist die Uhrnutzung auch ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.

Von: Detlef Burhoff

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Allenfalls dann, wenn die Smartuhr ein Mobiltelefon ist. Man muss schon genau lesen, was in dem Beitrag steht. Und wird sie in der Hand gehalten?

Im Übrigen: Ich schreibe nicht, sondern: Ich habe geschrieben.

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